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Regelungen bzgl. Leistungsfeststellungen, sind in den §§ 26 bis 34 der „Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses“ (VOGSV) zusammengefasst. Nachstehend wichtige Auszüge:

§ 28 VOGSV (2) und (3)
In unserem Beruflichen Gymnasium gilt der verbindliche Grundsatz: „Maximal 3 Klausuren pro Woche, maximal 1 Klausur pro Tag. Davon ausgenommen sind nachgeschriebene Klausuren, nicht aber Wiederholungsklausuren“. Vorrang haben dabei stets Klausuren, die in unseren Klausurenplänen aufgeführt sind.

§ 28 VOGSV
(1) […] Schriftliche Arbeiten […] beziehen sich in der Regel im Schwerpunkt auf Inhalte und Arbeitsmethoden einer abgeschlossenen Unterrichtseinheit, deren Lernziele durch vorbereitende Übungen hinreichend erarbeitet worden sind; […].

§ 33 VOGSV
(1) Die Termine und der inhaltliche Rahmen schriftlicher Arbeiten […] sind rechtzeitig, in Schulen mit Vollzeitunterricht mindestens fünf Unterrichtstage vorher bekannt zu geben. (Anmerkung: Wochenenden, Feiertage und Ferien sind keine Unterrichtstage).